Kai Schimmelfeder im Interview im TV-Sender WELT (N24) zu den aktuellen Förderprogrammen für kleine und mittlere Unternehmen

Corona Zuschuss als geschenktes Geld vom Staat und weitere Millionen Euro für Unternehmen ab November 2020

Gerade sind viele Unternehmen und Selbstständige aus der „Überbrückungshilfe 1“ raus und können Anträge für die „Überbrückungshilfe 2“ stellen, da kommt der Bund-Länder-Beschluss vom 28.10.2020 und gibt vor, dass viele Unternehmen aus verschiedenen Branchen, mindestens für den Monat November 2020, schließen müssen. Neben den bisherigen Einschränkungen, sind nun viele Unternehmen vond er kompletten Schließung betroffen

Aktuell gibt es zwei Hauptförderprogramme als Zuschuss für diese Wirtschaftslage:

  • die „Überbrückungshilfe 2“ ist ein Zuschuss auf Basis der nachgewiesenen Kosten aus den Monaten September, Oktober, November und Dezember 2020
  • die November Coronahilfe auf Basis der Umsätze aus November 2019 o.ä.

 

Überbrückungshilfe 2 – für coronabedingte Umsatzausfälle

Die „Überbrückungshilfe 2“ ist die Verlängerung der ursprünglich bis einschließlich August geplanten „Überbrückungshilfe 1“. Aktuell geht die Bundesregierung davon aus, dass diese „Überbrückungshilfen“ auch im Jahr 2021 – und somit noch weiter als bisher geplant - verlängert werden. Vorerst sind hierfür 25 Milliarden Euro als Zuschuss vorgesehen.

Die Zuschüsse sind bei richtiger Beantragung und unter Berücksichtigung (unter anderem) des §264 Strafgesetzbuch (Subventionsbetrug, Falschangaben, Verwendung entgegen des angegebenen Verwendungszweckes, etc.), geschenktes Geld von Staat, bzw. nicht für die Rückzahlung vorgesehen.  Die Zuschüsse sollen den Branchen, die immer noch so hart von den Corona-Einschränkungen betroffen sind, anhand nachgewiesener prozentualer Umsatzausfälle, benötigte Liquidität zuführen. Selbst ursprünglich gesunde Unternehmen sind davon betroffen und benötigen unmittelbare Unterstützung aus den Förderprogrammen. Das gilt zum Beispiel für viele Veranstaltungslogistiker, Schausteller, Clubs oder Reisebüros, die teilweise von erneuten oder anhaltenden Schließungen betroffen sind.

Welche Unternehmen bekommt Überbrückungshilfe?

Unternehmen sind antragsberechtigt, die entweder einen Umsatzeinbruch in Höhe von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den Vorjahresmonaten erlitten haben, oder die im selben Zeitraum insgesamt einen durchschnittlichen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % pro Monat verzeichnen mussten. Dabei können Unternehmen für die Monate September bis Dezember 2020 die neuen Überbrückungshilfen beantragen. Dabei profitieren Sie von vereinfachten Zugangsvoraussetzungen und gleichzeitig von erhöhten Fördersätzen:

 

 

Umsatzrückgang

(im Fördermonat gegenüber dem Vorjahresmonat

Erstattung als Überbrückungshilfe

Zwischen 30% und unter 50% Umsatzrückgang gegenüber Vorjahresmonat

 

40% der förderfähigen Fixkosten werden als Überbrückungshilfe erstattet

Zwischen 50% und 70% Umsatzrückgang gegenüber Vorjahresmonat

 

60% der förderfähigen Fixkosten werden als Überbrückungshilfe erstattet

Mehr als 70% Umsatzrückgang gegenüber Vorjahresmonat

 

90% der förderfähigen Fixkosten werden als Überbrückungshilfe erstattet

 

Bei einem Umsatzrückgang von weniger als 30 % wird weiterhin keine Überbrückungshilfe ausgezahlt.

Die Höchstgrenzen für Zuschüsse für Kleinst- und kleine Unternehmen entfallen ab September. Bisher waren diese in der Regel auf maximal 15.000€ begrenzt.

Auch Soloselbstständige und Freiberufler können einen Antrag stellen, wenn sie die Programmvoraussetzungen erfüllen. Gleiches gilt für gemeinnützige Unternehmen und Einrichtungen.

Was wird den erstattet – welche Fixkosten gehören in den Antrag:

Nach aktuellem Stand sind folgende Positionen für die Erstattung vorgesehen: Mieten und Pachten, Finanzierungskosten, feste Ausgaben, Kosten für Auszubildende, Grundsteuern.

… und was ist mit den Personalkosten?

Außer dem Kurzarbeitergeld sind aus der Überbrückungshilfe die Personalkosten teilweise für die Erstattung vorgesehen: Die Personalkostenpauschale ist auf 20 Prozent der förderfähigen betrieblichen Fixkosten gesetzt. Positionen, die aus dem Kurzarbeitergeld bereits bedient werden, dürfen nicht doppelt beantragt werden.

Ein Beschäftigter entspricht dabei immer einer Vollzeitstelle, Teilzeitkräfte sind entsprechend umzurechnen.

50.000€ pro Monat aus der Überbrückungshilfe können für die Monate September, Oktober, November und Dezember beantragt werden. Die Fristen sind wegen der verschiedenen Förderprogramme und der angepassten Entscheidungslage der Bundesregierung besonders zu beachten.

 

Be­wil­li­gungs­stel­len der Co­ro­na-Über­brückungs­hil­fe

Die Antragstellung erfolgt über einen „prüfenden Dritten“ (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Rechtsanwalt), der das beantragende Unternehmen meist schon gut kennt, kennen sollte. Mit dieser Vorprüfung sollen die Anträge zügig beschieden und die Hilfen schnell ausgezahlt werden.

 

Tipp: Aufgrund der Menge der Anträge werden die meisten Anträge verzögert zur Auszahlung kommen. Aus diesem Grund müssen sich Unternehmen mit weiteren Förderprogrammen zur Liquiditätsverbesserung auseinandersetzen und sich auch mit Förderkrediten und deren Antragstellung beschäftigen.

 

Die Antragsbearbeitung und die Auszahlung der Überbrückungshilfe übernehmen die Bewilligungsstellen der Bundesländer. Einen Überblick über die Bewilligungsstellen der 16 Länder finden Sie nachfolgend:

Brandenburg

Investitionsbank des Landes Brandenburg

Babelsberger Str. 21

14473 Potsdam

Berlin

 

Investitionsbank Berlin

Bundesallee 210

10719 Berlin

Baden-Württemberg

L-Bank

Schlossplatz 12

76131 Karlsruhe

Bayern

IHK für München und Oberbayern

Max-Joseph-Str. 2

80333 München

Bremen

Bewilligungsstelle für die Stadt Bremen:

BAB Bremer Aufbau-Bank GmbH

Langenstraße 2-4

28195 Bremen

________________________________

Bewilligungsstelle für die Stadt Bremerhaven:

BIS Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung und Stadtentwicklung GmbH

Am Alten Hafen 118

27568 Bremerhaven

 

Hessen

Regierungspräsidium Gießen

Landgraf-Philipp-Platz 1-7

35390 Gießen

Hamburg

Hamburgische Investitions- und Förderbank

Anstalt öffentlichen Rechts

Besenbinderhof 31

20097 Hamburg

Mecklenburg-Vorpommern

Landesförderinstitut M-V

Werkstr. 213

19061 Schwerin

Niedersachsen

Investitions- und Förderbank Niedersachsen - NBank

Günther-Wagner-Allee 12 - 16

30177 Hannover

Nordrhein-Westfalen

Bezirksregierung Arnsberg

Seibertzstraße 1

59821 Arnsberg

________________________________

Bezirksregierung Detmold

Leopoldstraße 15

32756 Detmold

________________________________

Bezirksregierung Düsseldorf

Cecilienallee 2

40474 Düsseldorf

______________________________

Bezirksregierung Köln

Zeughausstraße 2-10

50667 Köln

_______________________________

Bezirksregierung Münster

Domplatz 1-3

48143 Münster

Rheinland-Pfalz

Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB)

Holzhofstraße 4

55116 Mainz

Schleswig-Holstein

Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH)

Fleethörn 29-31

24103 Kiel

Saarland

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr

Franz-Josef-Röder-Straße 17

66119 Saarbrücken

Sachsen

Sächsische Aufbaubank - Förderbank

Pirnaische Straße 9

01069 Dresden

Sachsen-Anhalt

Investitionsbank Sachsen-Anhalt – Anstalt der Norddeutschen Landesbank Girozentrale

Domplatz 12

39104 Magdeburg

Thüringen

Thüringer Aufbaubank

Anstalt öffentlichen Rechts

Gorkistraße 9

99084 Erfurt

 

 

Zusätzlich für November 2020: Außerordentliche Wirtschaftshilfe: Zuschuss bis 75% auf Basis Umsatz Vorjahr

Der Lock-Down aus dem Frühjahr 2020 hat seine Spuren in den Kassen der Unternehmen hinterlassen. Einige Unternehmen konnten Umsatzausfälle im Sommer kompensieren und waren gedanklich positiv gestimmt und hoffnungsvoll für die Weihnachtszeit: Aber der Beschluss zur Schließung stellt viele Unternehmen vor neue Hürden, Schwierigkeiten und weitere Probleme.

Viele Unternehmen sind betroffen: Selbstständige, Vereine und Einrichtungen sind trotz staatlicher Hilfen infolge der Kontaktbeschränkungen im Frühjahr 2020 weiterhin wirtschaftlich geschwächt oder stehen vor schweren Liquiditätsproblemen.

Die von der Schließung betroffenen Unternehmen können für November 2020 eine einmalige Kostenpauschale in Höhe von bis zu 75 Prozent ihres Umsatzes aus dem Vorjahresmonat erhalten.

Merke: Somit wird pauschaliert ein Zuschuss auf Basis eines Vorjahresumsatzes an die Unternehmen gezahlt, und nicht auf Nachweis der tatsächlich im November 2020 entstandenen Kosten.

 

Wer kann die Corona-Hilfe für November 2020 beantragen?

Antragsberechtigt sind alle Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die direkt von den aktuellen Schließungen betroffen sind. Das bedeutet, es zählen Unternehmen dazu, die Ihren Geschäftsbetrieb komplett einstellen mussten.

  • Hotels zählen als direkt Betroffenen, auch wenn sie noch Geschäftsreisende beherbergen dürfen
  • Andere Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten werden als direkt betroffene Unternehmen angesehen.

Aber auch indirekt betroffene Unternehmen sind antragsberechtigt: Dazu gehören Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.

Antragsberechtigt sind auch Unternehmen, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen. Hierbei ist ein lückenloser Nachweis zu erbringen, um auch die Zuschüsse beantragen zu können.

Besonderheiten entstehen bei Holdingstrukturen bzw. bei verbundenen Unternehmen. Verbundene Unternehmen sind Unternehmen mit mehreren Tochterunternehmen oder Betriebstätten. Diese sind antragsberechtigt, wenn mehr als 80 Prozent des im Verbund entstandenen Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt:

Erstattet werden dabei bis zu 75 Prozent des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen. Dies betrifft zum Beispiel auch Holdinggesellschaften, die ein Unternehmen schließen mussten und ein anderes Unternehmen in der Holding offenlassen konnten. Hierbei wird die Corona-Nothilfe gezahlt, wenn das eine Unternehmen zu mehr als 80 Prozent des Umsatzes der Holdinggesellschaft beitragen.

 

Zuschuss: Wieviel gibt es wofür?

Mit der Corona-Novemberhilfe werden Zuschüsse an Unternehmen o.ä. pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 Prozent des Umsatzes im November 2019 gewährt. Es zählt dabei der durchschnittliche wöchentliche Umsatz.

Der Monat November 2019 gilt auch für Soloselbstständige bzw. können diese auch den Durchschnitt aus dem ganzen Jahr 2019 heranziehen. Zum Beispiel, wenn es im November 2019 keinen Umsatz gab.

Antragssteller, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, und somit keinen Jahresvergleichsumsatz bzw. einen verzerrten Vergleichsumsatz 2019 heranziehen müssten, gehen anders vor: der Vergleichsumsatz wird aus dem Monatsumsatz Oktober 2020 oder dem monatlichen Durchschnittsumsatz seit Gründung als Basis für verwendet.

Die Zuschüsse sind in verschiedenen Verordnungen bzw. in Abstimmung mit der Europäischen Kommission abgestimmt, bzw. in Abstimmung und daraus ergeben sich die Summen je Unternehmen als Zuschuss:

  • Zuschuss bis 1 Million Euro (gestützt auf Kleinbeihilfenregelung und De-Minimis-VO)
  • Zuschuss bis 4 Millionen Euro (gestützt auf Bundesregelung Fixkostenhilfe sowie vorgenannte Novemberhilfe)
  • Zuschuss über 4 Millionen Euro (nach Notifizierung bei der EU-Kommission auf Basis von Art. 107 Abs. 2 b AEUV).

Anzumerken ist hierbei: Bis eine Million Euro Zuschuss pro Unternehmen ist soweit mit Beschluss vom 02.11.2020 wirksam bzw. nutzbar. Die höheren Zuschüsse stehen noch unter Abstimmung mit der Europäischen Kommission.

Unternehmen die über eine Million Euro beantragen wollen, müssen sich somit auf eine längere Wartezeit einstellen, um die Zuschüsse zu erhalten. Somit sind Finanzierungsalternativen bzw. Förderkredite zu berücksichtigen bzw. die Liquidität aus dritten Finanzquellen zu erschließen.

Achtung: Es werden andere Förderungen angerechnet: Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt bzw. bewilligt werden/wurden, werden angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld.

Anrechnung erzielter Umsätze trotz Schließung: Wenn im November 2020 trotz der angeordneten Schließung Umsätze im Unternehmen erzielt werden/wurden, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des herangezogenen Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Darüberhinausgehende Umsätze – und somit eine Summe über 100% insgesamt - werden nicht gefördert bzw. es findet   eine entsprechende Anrechnung statt. Sonderregelungen z.B. für Restaurants sind zu beachten und individuell zu berücksichtigen.

Bagatellgrenze für Soloselbstständige: Soloselbständige sind bis zu einem Zuschuss von 5.000 Euro unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt. Als Voraussetzung hierfür wird ein ELSTER-Zertifikat benötigt.

 

Verfahrensablauf (Stand 15.11.2020) und erste Abschlagszahlungen:

Die Antragstellung ist aktuell möglich und wird über die Webseite https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de vollelektronisch durchgeführt. Frist zur Antragstellung ist der 31.Dezember.2020

Das Verfahren der Abschlagszahlung umfasst folgende Punkte:

  • Soloselbständige erhalten eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 Euro; andere Unternehmen erhalten bis zu 10.000 Euro.
  • Erste Auszahlungen der Abschlagszahlungen erfolgen ab Ende November 2020

Und wenn die Liquidität nicht reicht…. – 800.000€ vom Staat zu 100% Haftungsfrei

Neben den Soforthilfen gibt es die spezielle Kreditförderung durch den Bund über die KfW, wobei der Bund die Absicherung ganz oder teilweise übernimmt, was eine Ausreichung des Kredites durch die Hausbank erleichtert.

KfW-Schnellkredit 2020

Dieser Kredit ist gedacht für Anschaffungen und laufende Kosten von Unternehmen  und Selbstständigen unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten (neu), die seit mindestens Januar 2019 am Markt sind bzw. in der Summe der Jahre 2017-2019 oder im Jahr 2019 einen Gewinn erzielt haben (siehe www.kfw.de).

Der Kredit wird zu 100 Prozent vom Bund abgesichert. Eine Risikoprüfung findet nicht statt. Der maximale Kreditbetrag liegt bei 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019, wobei der Kreditbetrag bei Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten auf 300.00Euro begrenzt ist. Bei Unternehmen zwischen zehn und 50 Mitarbeiter ist der Betrag auf 500.000 Euro begrenzt und darüber auf maximal 800.000 Euro.

 

Die Antragstellung für diesen Förderkredit findet über die Hausbank statt.

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